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Stuttgart

Wer ist die ABI und wie die ABI die Öffentlichkeit manipuliert?

Die "Aktion Bildungsinformation" (ABI) oder "Aktion Bewusste Irreführung" statt "Verbraucherschutz".

Die ABI ist nicht neutral, sondern tritt als Wettbewerber auf.

Bekanntlich bietet ja die ABI auch Hausaufgabenhilfe an.

Das Oberlandesgericht München stellte nämlich mit Urteil vom 14. Juli 1983 fest, das der Verein Aktion Bildungsinformation e.V. auf dem Gebiet der Vermittlung von Sprachkenntnissen vergleichende gutachtliche Äußerungen nicht abgeben darf, da ihm insoweit die Neutralität fehlt.

In diesem Urteil bescheinigt das Oberlandesgericht München der ABI fehlende Sachkunde und Objektivität sowie eine Irreführung und Täuschung des Verbrauchers.

"Das bestellte Gutachten" und die "gefährliche Nähe zu einem Zuhälter"

Das bestellte rundum gute Gutachten vom 24. Februar 1987
- Stuttgarter Zeitung vom 24.02.1987

Nach einem gekauftem Urteil und dubiosen Deals mit einem privaten Fortbildungsinstitut darf über die ABI gemäß einem rechtkräftigen Urteil Landgericht Stuttgart, Az 17 0 268 / 87, verkündet am 18. August 1987 behauptet werden:

"Das hohe Anliegen der Allgemeinheit an dem Schutz des Verbrauchers verkommt hier in einer Art Prostitution unter dem Deckmantel der Gemeinnützigkeit." Und: " Wer sich heute noch schützend vor diese Verbraucherschützer stellt, dem darf man nachsagen, das er sich damit in die gefährlich Nähe eines Zuhälters begibt."

Bereits vorher hatte sich das Oberlandesgericht Stuttgart mit dem Geschäftsgebaren des sich als gemeinnützig gebenden Vereins ABI befasst:

Mit Urteil vom 31. Januar 1979 stellte das Oberlandesgericht auf Seite 11 seines Urteils fest, es empfehle in seinen Listen und Rundschreiben über korrekte Fernlehrinstitute nachweislich solche Fernunterrichtseinrichtungen, die zu Spendern in einer mindestens mittelbaren organisatorischen und Interessen-Verbindung stehen.

Die Geschäftsmethoden der ABI sind wiederholt Gegenstand kritischer Berichterstattungen in den Medien gewesen. Die Stuttgarter Zeitung stellte am 5. Februar 1980 fest, dass es im Land über kurz oder lang eine Verbraucherschutz -organisation weniger und dafür ein fragwürdiges Geschäftsunternehmen mehr geben wird.

Die Zeitung Rheinischer Merkur / Christ und Welt warf dem 18. September 1981 dem Verein ABI unlautere Geschäfte als Bildungs-TÜV vor.

Die Zeitschrift Diagnosen berichtete schließlich über die unlauteren Geschäfte unter dem Titel "Wenn Verbraucherschutz zum Rufmord wird."

Die Firma Sight + Sound veröffentliche schließlich am 5. August 1983 einen Dokumentation. Danach hat der Verein ABI die Aufnahme dieser Firma in seine Verbraucherbroschüre von der Zahlung eines monatlichen Honorars von DM 1.500,- abhängig gemacht - verbunden mit der Drohung, andernfalls die Firma Sight + Sound in der Presse als unseriös darzustellen und unzufriedene Kursteilnehmer der Firma Sight + Sound aktiv zu unterstützen.

Aufgrund dieses als erpresserisch empfundenen Verhaltens sei dem Geschäftsführer Kleinmann schließlich Hausverbot erteilt worden.

"Das bestellte, rundum gute Gutachten."

Stuttgarter Zeitung 24.02.1987

"Prostitution unterm Deckmantel der Gemeinnützigkeit."

Stuttgarter Zeitung 19.08. 1987

"Wenn Verbraucherschutz zum Rufmord wird."

Zeitschrift Diagnosen Heft 12, Dezember 1982

"ABI hat sich prostituiert."

Stuttgarter Nachrichten 09.01.1988

"Geschäfte vom Bildungs-TÜV."

Rheinischer Merkur / christ und Welt Nr. 38 - 18. 09.1981

Aktion Bildungsinformation in " Bedrängnis und finanziellen Schwierigkeiten"

Diese Feststellung stammt keineswegs von Kritikern, sondern von der ABI selbst. So jedenfalls berichtete der "Bayerische Rundfunk" in einer Radiosendung am 19. 01.1984. Für jeden, der sich näher mit der ABI beschäftigt hat, kommt dieses Eingeständnis - vielleicht eine vorweggenommene Bankrotterklärung - keineswegs überraschend. Die ABI - deren "Profil" im wesentlichen vom Vorsitzenden Eberhard Kleinmann und dem ehemaligen Vorstandmitglied Ingo Heinemann geprägt wurde - wird von der eigenen Vergangenheit eingeholt.

In einem rechtskräftigen Urteil des Oberlandesgerichtes München (Az 6 U 4485 / 82) vom 14.07. 1983 wurde einer Bildungseinrichtung Schadenersatz zugestanden, dass Ansprüche auf die Feststellung einer Schadenersatzpflichtbegründet sind, da von der ABI falsche Tatsachenbehauptungen öffentlich verbreitet wurden. Auf die ABI kommt also eine umfangreiche Schadenersatzklage zu. Die Bedrängnis und die finanziellen Schwierigkeiten der ABI werden eskalieren, besonders wenn sich weitere Rufmord-Geschädigte diesem Beispiel anschließen und berechtigte Schadenersatzforderungen geltend machen.

ABI , Kleinmann und Heinemann auf dem Prüfstand

Die ABI hat in den vergangenen Jahren gegen zahlreiche Bildungseinrichtungen, aber auch gegen die Scientology Kirche, in blindwütigen Zerstörungsfeldzügen massive Vorwürde erhoben. Dabei haben sich besonders Kleinmann und Heinemann hervorgetan. Um den Rahmen nicht zu sprengen, seinen hier nur die gravierendsten Punkte der unseriösen ABI - Praktiken dokumentiert:

  • Dubioses Finanzgebaren
  • Statt Verbraucherschutz , einseitige Interessenvertretung
  • und getarntes Multiunternehmen
  • Pauschale Diffamierungen
  • Rufmord durch Missbrauch von Behörden und Medien
  • Falsche Tatsachenbehauptungen und fehlende Sachkunde

ABI und Dubioses Finanzgebaren

ABI - Funktionäre versuchen immer wieder ihrem Unternehmen den Anstrich einer "gemeinnützigen, unabhängigen und neutralen Verbraucherschutzvereinigung auf dem Bildungsmarkt" zu geben. Gerne unterstellen sie vermeintlichen oder echten Konkurrenten finanzielle Motive.

Allzu gern verschweigen sie jedoch dabei ihr eigenes dubioses Finanzgebaren und vordergründige finanzielle Interessen, die dem Ideal der Gemeinnützigkeit und des Verbraucherschutzes klar wiedersprechen. Dass sich die ABI in finanzielle Schwierigkeiten manövrierte, wie sie kürzlich einräumte, ist nur eine logische Folge unseriöser Geschäftspolitik der ABI -Funktionäre, wie folgende Beweise zeigen:

"Eine positive Entscheidung zur Aufnahme in die ABI-Verbraucherbroschüre machte Herr Kleinmann von der Zahlung eines monatlichen Honorars in Höhe von DM 1.500,- abhängig."

"Wohlwollende Beurteilungen kann man bei der ABI kaufen."

(Presseinformation der Bildungseinrichtung Sight + Sound, München, vom 05.08.1983, nach einem gewonnenen Rechtsstreit gegen die ABI vor dem Oberlandesgericht München, Az 6 U 4485 / 82)

Die Aktion Bildungsinformation in Stuttgart hatte für den Preis von DM 165.288 eine Dokumentation zur Beweisführung angeboten.

Dies ergibt sich aus einem Schreiben des Polizeipräsidiums Düsseldorf vom 10.05.1983 an das Kreisverwaltungsreferat München. Es war bei der ABI angefragt worden bezüglich Negativmaterial über die Scientology Kirche. Auch andere nordrhein-westfälische Behörden lehnten das unverschämte ABI - Angebot ab. Die Höhe des geforderten Dokumentationspreises - in Worten: Hundertfünfundsechzigtausend! - dürfte wohl einmalig sein, da ABI -Dokumentation oft nur aus wertlosen Kopien besteht, die stapelweise angeboten werden. Der Versuch der finanziell angeschlagenen ABI sich mit Steuergeldern zu sanieren und zu bereichern schlug fehl.

ABI und unlauterer Wettbewerb.

"Die Kritiker der Aktion Bildungsinformation werfen den Stuttgartern vor allem vor, sie betrieben unlauteren Wettbewerb. Schließlich seien sie ebenfalls nichts anderes als ein Kurzveranstalter, der Geld kassierte, doch zur gleichen Zeit als Verbraucherschutzorganisation vor der eigenen Konkurrenz warne."

Beschwerden gibt es auch wegen der Rechtsberaterpraktiken der ABI. So schrieb der Präsident des Amtsgerichtes Stuttgart nach einer Beschwerde des Verbandes Gewerbetreibender des Direktvertriebs zur Wahrung und Förderung ihrer Berufsinteressen e. V. ( VGD ) am 11. August 1975 an ABI - Kleinmann:

"Es widerspricht einer redlichen Geschäftsführung, wenn in den Schriftsätzen Formulierungen gebraucht werden, die als Beleidigungen ausgelegt werden können."

Wie die Fachzeitschrift "Deutsches Amtsblatt" in ihrer Juni-Ausgabe (1982) berichtete, musste der Stuttgarter Amtsgerichtspräsident erneut eingreifen, weil die ABI in einer Broschüre "Alles über Fernunterricht" mit der Formulierung "Tausenden von Fernschülern konnte geholfen werden", gegen das Werbeverbot in Zusammenhang mit dem Rechtsberatermissbrauchsgesetz verstoßen hat. Der ABI wurde aufgegeben, diese Formulierung zu streichen.
( Monatszeitschrift "Diagnosen" Nr. 12, vom 01.12. 1982)

ABI - Statt Verbraucherschutz, einseitige Interessenvertretung und getarntes Multiunternehmen.

Neutralität, Unabhängigkeit und fachkundige Aufklärung - kurz gesagt die Kennzeichen seriöser Verbraucherschutz-Organisationen - waren bei der ABI von Anfang an nicht gewährleistet. Getarnt als gemeinnützige Verbraucherschutzvereinigung vertrat sie nur bestimmte und einseitige Interessen.

Aber auch in Gerichtsurteilen ist das destruktive ABI - Verständnis von Verbraucherschutz - eine oftmals eigenartige Mischung aus Rufmord und Kommerz - hinreichend festgehalten. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichtes Stuttgart darf über die ABI behauptet werden:

"In Wirklichkeit habe die ABI seit ihrem Gründungsjahr getarnt unter ihrer offiziellen Tätigkeit die Interessen einiger weniger, hauptsächlich eines einzigen Fernlehrinstituts gefördert;"

"Dass die Motive der ABI nicht frei von solchen Interessen sind, welche als unsauber und unkorrekt gelten müssen;"

"Die ABI sei tätig, um andere unter dem Deckmantel des Verbraucherschutzes zu zerstören;"

"Es liege nahe, eine völlig einseitige Interessenvertretung für ein Unternehmen gegen andere Unternehmen anzunehmen; ... an der präzisen Beantwortung der Frage nach der anderen Hälfte des Haushaltes entscheide sich, worum es sich bei der ABI anstatt einer Bürgerinitiative wirklich handelt;"

Gegen diese Feststellungen hatte die ABI zuvor schon erfolglos vor dem Landesgericht Stuttgart auf Unterlassung geklagt. Der Vierte Zivilsenat des Oberlandesgericht Stuttgart stellt in den Entscheidungsgründen für sein Urteil fest:

"Einen tatsächlichen Anhaltspunkt für Kritik liefern schließlich auf die Verbindungen der Antragstellerin ( ABI ) zu dem Arbeitskreis für korrektes Fernlehrwesen e. V.

Dieser Arbeitskreis ist ein Zusammenschluss von Institutionen, welche die von der Antragstellerin aufgestellten Merkmale des korrekten Fernunterrichts erfüllen. Die darin zusammengeschlossenen Fernlehrinstitute werden fast ausnahmslos von der Antragstellerin öffentlich empfohlen. Vorsitzender dieses Gremiums ist der leitende Direktor der Akademikergesellschaft für Erwachsenenfortbildung mbH. Das ist jenes Fernlehrinstitut, das nach der Dokumentation " Monopoly " in den Anfangsjahren der Antragstellerin von dieser in unlauterer Weise gefördert worden ist. Noch im letzten Jahr hat die Antragstellerin von diesem Arbeitskreis für korrektes Fernlehrwesen e. V. aus der Hand von dessen Vorsitzenden eine Medaille für Verdienste um das korrekte Fernlehrwesen entgegengenommen."
(Urteil des Oberlandesgerichts Stuttgart, Az 4 U 114 / 78 vom 31. 01. 1979)

Die ABI hat sich längst zu einem Multiunternehmen entwickelt, wobei der Verbraucherschutz - Deckmantel wohl in erster Linie dazu dienen soll, um kommerzielle Interessen zu kaschieren.

"Die unabhängige und neutrale Verbraucherschutzorganisation ist inzwischen ein Multiunternehmen geworden und in folgende Geschäfte verwickelt:
Nachhilfeunterricht, Hausaufgabenbetreuungskurse, Realschulwiederholungskurse und Studienvorbereitungskurse, Broschüren und Informationen über unterschiedlichste Themen gegen Entgelt, Rechtshilfe bei Auseinandersetzungen mit Fernlehr - und anderen Bildungsinstituten gegen Honorar und eine weitere ABI -Spezialität: Abmahnjägerei gegen hohe Gebühren. Außerdem bietet man Gutachter - und Beratungstätigkeit gegen ein entsprechendes Honorar an."
(Diagnosen, Nr. 12 vom 01.12.1982)

ABI und pauschale Diffamierungen, falsche Tatsachenbehauptungen und fehlende Sachkunde.

Offenbar um die Konkurrenz zu schädigen und Eigenvorteile auszubauen, diffamiert die ABI ganze Bildungsbereiche mit pauschalen Vorwürfen. Wie kriminell leichtfertig die ABI mit solchen Verallgemeinerungen bei der Hand ist, belegen die folgenden Beispiele. Sie beweisen aber auch, dass die ABI auch hier zuerst einmal den Dreck vor der eigenen Hautüre wegkehren sollte.
(Diagnosen, Nr. 12 vom 01. 12. 1982)

Auffallend ist auch, dass die ABI bei der Beurteilung von Bildungsangeboten kaum sachkundige Angaben über deren Qualität und pädagogischen Wert machten kann.

Diesem eklatanten Mangel begegnen die ABI -Funktionäre - wie eben gezeigt - mit pauschalen Diffamierungen, mit vorgespieltem Pseudowissen oder mit Angaben über Äußerlichkeiten, wie Preisvergleiche und Vertragsbedingungen. Und selbst derartige Angaben sind dann noch falsch und oberflächlich, wie anhand des bereits angeführten Urteils des Oberlandesgerichts München hinlänglich nachgewiesen werden kann:

"Die Beklagten ( ABI ) haben die Angaben in der Übersicht Sprachschulen im Vergleich als falsche Tatsachenangaben zu unterlassen.

(Presseinformation der Bildungseinrichtung Sight + Sound, München, vom 05.08.1983 nach einem gewonnenen Rechtsstreit gegen die ABI vor dem Oberlandesgericht München, Az 6 U 4485 / 82)

ABI - Rufmord durch Missbrauch von Behörden und Medien

Durch gewissenlose Rufmordkampagnen der ABI sind schon enorme soziale Schäden angerichtet worden. In schöner Regelmäßigkeit werden von ABI -Funktionären Einzelpersonen oder Einrichtungen vor allem aus dem privaten Bildungsbereich bei Behörden und Medien angeschwärzt. Die ABI Vorwürfe sind meist für die damit konfrontierten Beamten und Journalisten im ersten Moment schwer überprüfbar. Stehen derartige Vorwürfe aber erst mal im Raum, wird mit der Aufklärung unnötige Zeit vertan, die sonst für sinnvolle Tätigkeiten genutzt werden könnte.

Zudem haben es die Betroffenen und Geschädigten dann schwer, da sie oft nicht die Möglichkeit haben, sich zu verteidigen. Sind Mittel vorhanden, müssen meist unter erheblichen Zeit - und Geldaufwand Gerichte bemüht werden, um Vorwürfe zu entgegnen. Ist der Sachverhalt schließlich geklärt, besteht bei den Medien oft kein Interesse mehr über den Vorgang zu berichten.

ABI - Rufmord Ausgangslage

Aus den Erfahrungen der Münchner Bildungseinrichtung Sight + Sound zeigt sich besonders drastisch, welche Formen gezielter ABI -Rufmord anzunehmen vermag. Erst nach Jahren konnte Kleinmann durch ein Gerichtsurteil gestoppt werden. Als sich Sight + Sound weigerte, mit der ABI zusammenzuarbeiten, wobei vor allem die Zahlung eines monatlichen " Beraterhonorars " an die ABI gefordert wurde, ergab sich folgende Ausgangslage:

"Die Reaktion des seriösen Verbraucherschützer Eberhard Kleinmann:
Man könnte auch anders, die ABI werde dafür sorgen, dass die Firma Sight + Sound in der Presse als unseriös dargestellt werde;
dass die ABI in Zukunft Kursteilnehmer, die Unterrichtsverträge mit der Firma Sight + Sound kündigen wollen, juristisch berate und die Prozessführung in diesen Fällen übernehme.
Die ABI sei eine mächtige Organisation und er, Kleinmann, würde dringend zur Abgabe der entsprechenden Verpflichtungserklärung raten."
(Presseinformation Sight + Sound, München, vom 05.08.1983)

ABI - Rufmord - erheblicher Schaden

Während andere Rufmordgeschädigte vor auch noch so unbegründeten ABI - Vorwürfen nach langen fruchtlosen Auseinandersetzungen verbittert resignierten, stand Sight + Sound den mühevollen Weg durch die Gerichtsinstanzen erfolgreich durch, auch wenn ein erheblicher Schaden zu beklagen war:

"Erheblich ist der durch die Veröffentlichungen entstandene Schaden. Hier ist nicht nur die Veröffentlichung in der Zeitschrift DM zu sehen, sondern vor allem Schädigungen, die in der Folge durch die von der ABI über Rechtsstreit initiierten Presseveröffentlichungen in der Tagespresse verursacht wurden. Neben einem deutlichen Rückgang der Ergebniswerte infolge der Rufschädigung ist insbesondere die Belastung der Mitarbeiter zu sehen. In Vielzahl mussten sie sich mit den Folgen der falschen Tatsachenbehauptungen der ABI bei der Beratung von Bildungsinteressenten und im Rahmen der zahlreichen Kontakte mit Firmen und Institutionen auseinandersetzen. Diese Belastungen führten auch zu Kündigungen."

Im Rahmen des Urteils wurde auch bestätigt, dass gegen die ABI Stuttgart die Handelblatt GmbH, Düsseldorf den Redakteur der Zeitschrift DM Ansprüche auf Feststellung der Schadensersatzpflicht ebenfalls begründet sind. Sight + Sound wird den entstandenen Schaden im Wege einer Leistungsklage geltend machen.
(Presseinformation der Bildungseinrichtung Sight + Sound, München, vom 05.08.1983, nach einem gewonnenen Rechtsstreit gegen die ABI vor dem Oberlandesgericht München, Az 6 U 4485 / 82)